Als Zweck wird der konkrete Tätigkeitsbereich eines Unternehmens im Handelsregister eingetragen. Bei Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ergibt sich der Zweck aus der Handelsregisteranmeldung, bei juristischen Personen (Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, Verein, Stiftung) ist die Umschreibung in den Statuten bzw. in der Stiftungsurkunde massgebend. Die Zweckformulierung muss eine gewisse Bestimmtheit aufweisen. Zu allgemeine Umschreibungen (z.B. „Erbringen von Dienstleistungen aller Art“ oder „Fabrikation von Waren aller Art“) sind unzulässig.
Von Bedeutung ist die Zweckformulierung unter anderem für den Umfang der Vertretungsmacht der zeichnungsberechtigten Personen.
Für bestimmte Tätigkeiten erforderliche Bewilligungen (z.B. Effektenhandel, Niederlassungsbewilligungen, Apothekerpatente usw.) sind den Handelsregisterbehörden weder nachzuweisen noch einzureichen. In den folgenden Fällen ist für die Handelsregistereintragung eine Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich:
- Eintragung einer Bank oder einer bankähnlichen Unternehmung
- Eintragung eines gemäss Lex Friedrich bewilligungspflichtigen Tatbestandes (in bestimmten Fällen)