Firma

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Firmenbildungsregeln

Die Firma ist der Name des Trägers eines Unternehmens (z.B. Name des Einzelunternehmens, der Aktiengesellschaft, der GmbH). Für die Bildung der Firma bei der Gründung und bei Firmenänderungen hat der Gesetzgeber Regeln aufgestellt. Eine Firmenbezeichnung, welche die Firmenbildungsregeln verletzt, darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Um vor der Gründung abzuklären, ob Ihre Firma den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, können Sie einen Entwurf der vorgesehenen Firmenbezeichnung beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zur Vorprüfung einreichen.

Firmengebrauch

Die Firmenbezeichnung ist so zu verwenden, wie sie im Handelsregister eingetragen wurde (Art. 954a OR). Sie ist in der Korrespondenz, den Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen vollständig und unverändert anzugeben. Zusätzlich können Sie Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwenden.

Firmenschutz

Eine Firma ist gemäss Art. 946 und Art. 951 OR geschützt, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Bei einem Einzelunternehmen, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sowie einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche in ihrer Firma Personennamen führt, besteht der Schutz lediglich in der Gemeinde des Unternehmenssitzes. Bei der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Personennamen und der Genossenschaft erstreckt sich der Schutz über die ganze Schweiz.
Der handelsregisterliche Schutz bezieht sich aber nicht auf grafische Besonderheiten der Firma oder des Namens (Design, Logo, Farbe, Fettdruck, Kursivschrift usw.). Solche können weder im Handelsregister eingetragen, noch firmenrechtlich geschützt werden. Diesbezüglich steht allenfalls der Markenschutz zur Verfügung (siehe weiter unten).

Das Handelsregisteramt muss eine neue im Vergleich zu einer bereits registrierten ähnliche Firmenbezeichnung eintragen. Einzig absolut identische Firmen hat es von Amtes wegen zurückzuweisen. Die Frage, ob zwei Firmen ähnlich und dadurch verwechselbar sind, hat das zuständige Gericht auf Klage hin zu beurteilen (vgl. Art. 956 OR).

Firma, Marke und Domain Name

 Die Firma ist zu unterscheiden von einer Marke. Während die Firma den Träger des Unternehmens kennzeichnet, ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen eines anderen Anbieters zu unterscheiden. Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Markenregister. Dieses wird vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern geführt. Um einen Konflikt zwischen einer geschützten Marke und einer Firma zu vermeiden, empfiehlt es sich, beim IGE abzuklären, ob bereits ähnliche oder identische Marken im Markenregister eingetragen sind.
Auch beim Internet Domain Namen empfiehlt sich, möglichst frühzeitig abzuklären, ob die gewünschte oder eine ähnlich lautende Bezeichnung noch verfügbar ist. Wenn ja, ist diese so rasch als möglich zu registrieren.

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