Sitz
Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Zweigniederlassungen haben ihren Sitz in der politischen Gemeinde, in welcher sich die Geschäftslokalität oder das Büro der Geschäftsführung befindet.
Bei juristischen Personen (Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, Verein, Stiftung) befindet sich der Sitz gemäss Art. 56 ZGB am Ort (politische Gemeinde), wo ihre Verwaltung geführt wird, sofern ihre Statuten es nicht anders bestimmen. Diese Bestimmung ist jedoch nur beim Verein und bei der Stiftung von Bedeutung, da die Aktiengesellschaft, die GmbH und die Genossenschaft den Sitz gemäss Gesetz zwingend in den Statuten regeln müssen.
Domizil (Adresse)
Domizil ist der Ort (Adresse unter Angabe von Strasse und Hausnummer), an welchem sich die Geschäftlokalität konkret befindet.
Besitzt eine juristische Person am Ort des statutarischen Sitzes kein Domizil mehr, und wird der rechtmässige Zustand nicht innert der von der Handelsregisterbehörde angesetzten Frist wiederhergestellt, so hat der Registerführer die Auflösung der Gesellschaft einzutragen.
Sitzverlegung
Bei juristischen Personen bedarf es für die Sitzverlegung einer Änderung der Statuten durch Beschluss der Generalversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung (bei Stiftungen einer Verfügung der Änderungsbehörde). Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist über diese Versammlung eine öffentliche Urkunde zu errichten. Es empfiehlt sich, diesbezüglich mit einer Urkundsperson (Notar) frühzeitig Kontakt aufnehmen.
Verlegt ein Unternehmen den Sitz in einen andern Registerbezirk (Kanton), so ist dies zuerst dem am neuen Sitz zuständigen Register anzumelden. Die Löschung im bisherigen Register erfolgt von Amtes wegen gestützt auf eine Mitteilung des Registeramtes des neuen Sitzkantons. Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt für Sitzverlegungen und Domiziländerungen.