Rechtsquellen
Anmeldung
Für die Eintragung sind die von den anmeldungspflichtigen Personen unterzeichnete Anmeldung sowie die gesetzlich geforderten - je nach Rechtsform unterschiedlichen - Belege einzureichen. Die Anmeldungsunterschriften (wenn sie uns nicht schon in beglaubigter Form vorliegen) sowie die Firmaunterschriften der einzutragenden Zeichnungsberechtigten müssen amtlich beglaubigt sein. Die Einzelheiten zum Eintragungsverfahren sind im Obligationenrecht (OR) und insbesondere in der Handelsregisterverordnung (HRegV) geregelt.
Prüfung durch das Handelsregisteramt
Die Anmeldung und die Belege sind durch das Handelsregisteramt auf Vollständigkeit und Gesetzmässigkeit zu prüfen (Art. 940 OR). Geprüft wird beispielsweise, ob in den Unterlagen alle erforderlichen Originalunterschriften enthalten sind, ob die Unterschriften der Anmeldenden und der neu einzutragenden Zeichnungsberechtigten amtlich beglaubigt sind sowie ob die Belege - insbesondere die Statuten von juristischen Personen - den gesetzlich geforderten Mindestinhalt aufweisen und nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstossen.
Eintragung und Publikation
Sind die Anmeldungsunterlagen vollständig und gesetzeskonform, erfolgt der Eintrag im kantonalen Handelregister. Der Eintragungstext wird an das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA), in Bern, zur Genehmigung weitergeleitet. Das EHRA erteilt die Zustimmung am nächsten Arbeitstag und ordnet gleichzeitig die Publikation der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt ( SHAB ) an. Die Publikaton erfolgt in der Regel etwa 4 Arbeitstage nach dem Eintrag im kantonalen Register.
Beanstandungen
Fehlen notwendige Belege, entsprechen sie nicht den geforderten formellen oder materiellen Vorschriften oder hat das Eidg. Amt für das Handelsregister eine Eintragung nicht genehmigt, so teilt dies das kantonale Handelsregisteramt den Anmeldenden umgehend mit. Es sind dann beispielsweise vergessene Formalitäten nachzuholen, Belege nachzureichen oder inhaltliche Mängel anlässlich von weiteren Sitzungen oder Versammlungen, die unter Umständen öffentlich zu beurkunden sind, zu bereinigen.
Empfohlene Vorprüfung bzw. Vorabklärung Firma
Das Handelsregisteramt des Kantons Luzern bietet die Dienstleistung der kostenpflichtigen Vorprüfung der Eintragungsbelege an; dabei werden die Belege auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüft und mittels schriftlichem oder telefonischem Bericht der Klientschaft das Ergebnis der Vorprüfung mitgeteilt. Zudem erstellt das Handelsregisteramt des Kantons Luzern in der Regel auch die erforderliche Handelsregisteranmeldung. Vorprüfungen sind nur möglich, falls beim Handelsregister entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Beachten Sie dazu bitte auch unsere Hinweise auf der Startseite der Homepage.
Um feststellen zu können, ob Ihre geplante Firmenbezeichnung mit einer bereits im Handelsregister eingetragenen kollidiert bzw. bereits eine identische oder ähnliche Firma eingetragen ist, können Sie auf der Firmendatenbank des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister ( Zefix ) eine erste Prüfung vornehmen. Es empfiehlt sich dringend, vor jeder Neugründung oder Firmenänderung eine verbindliche Abklärung bzw. eine ( Firmenrecherche ) beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister in Auftrag zu geben. Bitte beachten Sie, dass eine Firmenbezeichnung nicht reserviert werden kann.